Den Begriff der Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2017 neu definiert, indem die bisherigen 3 Pflegestufen zu 5 Pflegerade erweitert wurden. Diese Änderung soll vor allem dazu führen, den tatsächlichen Pflegebedarf bzw. den Grad der Selbstständigkeit konkreter bemessen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedarf auf körperliche oder geistige Einschränkungen zurückzuführen ist. Dies sichert vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zu. Dank der Pflegereform verbessert sich für viele Pflegebedürftige deren finanzielle Situation.
Mit einem neuen Begutachtungsverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) wird der Grad der Selbstständigkeit festgestellt. Die Gesamtbewertung, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingeteilt wird, errechnet sich aus sechs verschiedenen Teilbewertungen, welche unterschiedlich gewichtet werden:
Mobilität (10%)
(z.B. Bewegung innerhalb des Wohnbereiches, Wechseln der Sitzposition, selbstständige Lagerung im Bett)
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)
(z.B. Beteiligung an Gesprächen, räumliche und zeitliche Orientierung)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)
(z.B. depressive Phasen, motorische Unruhe, Ängste, verbale Aggression, selbstschädigendes Verhalten, Antriebslosigkeit)
Selbstversorgung (40%)
(z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung)
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
(z.B. eigenverantwortliche Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Arztbesuche)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
(z.B. Planung des Alltages, soziale Kontakte pflegen)
Je nach Grad der Selbstständigkeit werden die Betroffenen in die Pflegegrade 1 bis 5 eingruppiert. Die Pflegegrade werden wir folgt unterschieden:
Pflegegrad 1 (12,5 – 27 Punkte)
Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 sind nur in einem geringen Maß in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Sie können viele Bereiche ihres Alltags noch gut alleine bewältigen. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Nun beträgt die Höhe des Pflegegeldes monatlich 125 Euro.
Pflegegrad 2 (27 – 47,5 Punkte)
Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Sie sind also in einigen Bereichen ihres Alltags auf Unterstützung angewiesen. Diese Pflegebedürftigen haben Anspruch auf 316 Euro monatlich.
Pflegegrad 3 (47,5 – 70 Punkte)
Bei Pflegebedürftigen in Pflegegrad 3 ist die Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt. Sie benötigen in vielen Bereichen des Alltags Unterstützung. Pflegebedürftige, die Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und der Pflegestufe 1, wurden automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Pflegegrad 4 (70 – 90 Punkte)
Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 haben eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Sie benötigen in allen Bereichen des Alltags Unterstützung. Das monatliche Pflegegeld ist mit 728 Euro festgesetzt.
Pflegegrad 5 (90 – 100 Punkte)
Bei Pflegebedürftigen in Pflegegrad 5 liegt eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit vor. Sie benötigen nicht nur in allen Bereichen des Alltags Unterstützung, sondern sind auch auf eine spezielle pflegerische Versorgung angewiesen. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 5 beträgt 901 Euro pro Monat.
Pflegegeld kann nur derjenige Pflegebedürftige erhalten, der von seinen Familienangehörigen versorgt wird und keine Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste in Anspruch nimmt. In Fällen dieser Art unterstützt der Gesetzgeber das Engagement der Angehörigen und gewährt auf Antrag ein Pflegegeld sowie die Übernahme der Verhinderungspflege.
Die unten stehende Tabelle zeigt die Höhe des Pflegegeldes abhängend vom Pflegegrad:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Geldleistung ambulant | 125 € | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Sachleistung ambulant | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € | |
Leistungsbetrag stationär | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
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